Satzung

Satzung des JunggesellenclubsHühnerjäger Hambach
1. Name, Sitz und Zweck des Vereins

a) Der Verein führt den Nahmen „Junggesellenclub Hühnerjäger Hambach“ ( JGC )

b) Der Verein hat seinen Sitz in 97456 Hambach.

c) Der Junggesellenclub Hühnerjäger Hambach möchte einerseits bei der Dorfjugend

die Beziehungen untereinander durch Veranstaltungen und geselliges Beisammensein

anregen und weiterführen, andererseits alte Traditionen und Bräuche pflegen.

d) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
2. Mitgliedschaft

a) Mitglied kann jeder Junggeselle(männlich) werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

b) Die Mitglieder können keine Ansprüche gegenüber dem JGC auf Schadenersatz, für

Schäden, die bei Veranstaltungen jeglicher Art entstanden sind, geltend machen.

c) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Heirat oder Ableben.

Der dem Verein schriftlich zu erklärende Austritt ist nur zum 30.12. eines jeden

Jahres möglich.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er:

1. in grober Weise gegen den Vereinszweck verstößt,

2. sich in wiederholter Weise gegen die Vereinssatzung schuldig macht,

3. das Vereinsansehen in der Öffentlichkeit schädigt,

4. oder seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.

Ein Mitglied, das freiwillig den JGC verlässt, bzw. ausgeschlossen wird, hat keinen

Anspruch mehr auf seine gezahlten Beiträge.

Über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes entscheidet der Vereinsausschuss.

Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss

ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Scheidet ein Mitglied auf Grund von Heirat aus dem JGC aus, so ist er verpflichtet

dem Club 100 Liter Bier zu zahlen
3. Vereinsorgane und Vorstandschaft

a) Vereinsorgane sind:

Vorstandschaft

Vereinsausschuss

Mitgliederversammlung

2 Kassenprüfer

b) Die Vorstandschaft besteht aus:

1. Vorsitzender

2. Vorsitzender

Kassier

Schriftführer

c) Der Vereinsausschuss besteht aus:

Vorstandschaft

3 Beisitzer
4. Aufgaben der Vereinsorgane

a) Der Vorstandschaft unterliegt die Organisation der dem Verein obliegenden

Aufgaben.

Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam.

Die Vertreter des Vereins können Geschäfte bis 200.–EURO im Einzelfall allein

abschließen.

Die Vorstandschaft kann über Geschäfte bis 1500.–EURO im Einzelfall allein

entscheiden.

b) Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der

Führung der Geschäfte durch den Vorstand.

c) Die Mitgliederversammlung beschließt über Vereinsbeitrag, die Entlastung der

Vorstandschaft bei Ausübung ihrer Aufgaben, Entlastung der Beisitzer, Wahl der

Vorstandschaft, der Beisitzer und der Kassenprüfer, über Satzungsänderungen sowie

über alle Punkte der Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt und ist ohne Rücksicht auf die Zahl

der erschienenden Mitglieder beschlussfähig.

d) Die Kassenprüfer haben die Kasse jährlich zu prüfen.

e) Über die Sitzung der Vereinsorgane ist Protokoll zu führen.

d) Die Vereinsorgane entscheiden mit einfacher Mehrheit.
5. Wahl der Vorstandschaft, Beisitzer und Kassenprüfer

Die Vorstandschaft, die Beisitzer und die Kassenprüfer werden zweijährlich durch die

Mitgliederversammlung in freier, geheimer, unmittelbarer und gleicher Wahl gewählt.

Alle Mitglieder besitzen aktives und passives Wahlrecht.
6. Beiträge

Die Beiträge werden per Lastschrift jährlich vom Konto eines jeden Mitgliedes

eingezogen. Barzahlung ist nicht möglich.

Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Alle Einnahmen (Beiträge, Spenden, Gewinne aus Veranstaltungen) dürfen nur für

den in der Satzung festgelegten Zweck verwendet werden.
7. Auflösung des Vereins

Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von

75 von Hundert der anwesenden Mitglieder.

Im Falle einer Auflösung des JGC ist das Vereinsvermögen zu gemeinnützigen

Zwecken zu verwenden.
8. Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder können nur ernannt werden, wenn der Vereinsausschuss dies

beschlossen hat.

Die Ehrenmitglieder müssen sich um den Verein in hervorragender Weise verdient

gemacht haben.

Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 10.12.1995 vorgelegt und genehmigt.

Sie tritt am 10.12.1995 in Kraft. Eine Satzungsänderung wurde am 21.01.2007 und 25.03.2007 vorgenommen.